[Amtlicher Beitrag] Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Ortsgemeinde Neuhofen hat in seiner Sitzung am 29.11.2022 nachstehende Änderungsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

  1. Satzung
    vom 29.11.2022
    zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Neuhofen
    vom 18.10.2017

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) in seiner Sitzung am 29.11.2022 die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Neuhofen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1
Änderungen


1.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Neuhofen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages wie folgt:

a) der/die Büchereileiter/in                                                                                       300,- €
b) der/die stellvertretende Büchereileiter/in                                                         200,- €
c) der/die Mitarbeiter/innen                                                                                     120,- €
d) Senior-Hilfskräfte (nach 4 Jahren)                                                                          75,- €
e) Junior-Hilfskräfte                                                                                                       50,- €

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neuhofen, den 29.11.2022
Ortsgemeinde Neuhofen

Gez. Marohn                          (DS)
Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Waldsee, 29.11.2022             (DS)
Gez. Fassott, Bürgermeister

 

 

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[Amtlicher Beitrag] Öffentliche Bekanntmachung

4. Satzung vom 02.11.2022
zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neuhofen

Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL. S. 419), der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBL. 1995,S. 175), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBL. 1983 S. 69, BS 2127-1) in den zur Zeit geltenden Fassungen folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neuhofen wird wie folgt geändert:

Nach § 16 wird § 16a in folgender Fassung eingefügt:                                     

§16 a
Grabstätten mit privatrechtlichem Dauerpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld                                                                                 

(1) Es werden folgende Gräber angeboten:

1. Erd-Reihengrabstätten (1 Sarg), Ruhezeit und Nutzungszeit 20 Jahre,

2. Erd-Partnergrabstätten, einstellig (2 Särge übereinander
oder 1 Sarg und 1 Urne), Ruhezeit 20 Jahre, Nutzungszeit 25 Jahre)

3. Urnen-Reihengrabstätten (1 Urne), Ruhezeit und Nutzungszeit 20 Jahre

4. Urnen-Partnergrabstätten (2 Urnen nebeneinander), Ruhezeit 20 Jahre, Nutzungszeit 25 Jahre

5. Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten (1 Urne), Ruhezeit und Nutzungszeit
20 Jahre

6. Urnen-Reihengrabstätten unter dem Baum (1 Urne),
Ruhezeit und Nutzungszeit 20 Jahre,

7. Urnen-Partnergrabstätten unter dem Baum
(2 Urnen nebeneinander), Ruhezeit 20 Jahre, Nutzungszeit 25 Jahre,

8. Urnen-Reihengrabstätten in Ruhegemeinschaften
(1 Urne), Ruhezeit und Nutzungszeit 20 Jahre,

9. Urnen-Partnergrabstätten in Ruhegemeinschaften
(2 Urnen nebeneinander), Ruhezeit 20 Jahre, Nutzungszeit 25 Jahre,

(2) Die Vergabe und die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgen nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Dauerpflegevertrages.

(3) Das Nutzungsrecht am Partnergrab kann auf Antrag um 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten im Partnergrab bestatteten Person. Bei Rückgabe des Nutzungsrechts wird die entrichtete Gebühr nicht zurückerstattet.

Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Neuhofen, 02.11.2022
Gez. Marohn
Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Waldsee, 02.11.2022
Gez. Fassott,
Bürgermeister

Hinweis der Verwaltung:

Bei den Gebühren handelt es sich um Grabnutzungsgebühren der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Grabpflege richten sich nach den Vorgaben des Pflegeanbieters. Informationen darüber erhalten Sie über das Blumenhaus Jean Kullmann, Tel. 0621/5916555, E-Mail: info@blumenhaus-kullmann.de oder Blumen Schönmann, Tel. 0621/542303, E-Mail: info@blumen-schoenmann.de.

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